b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Die zusätzlichen Eingaben (Replik vom 26. Oktober 2023 und Stellungnahme vom 24. November 2023) rechtfertigen angesichts ihres äusserst geringen Umfangs einen Zuschlag von jedenfalls nicht mehr als 10 %, welcher indes durch einen Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT in gleicher Höhe aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung kompensiert wird.