3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 3.3. 3.3.1. Ausgangsgemäss hat die angesichts des Ergebnisses und insbesondere der teilweisen Klageanerkennung durch die Beklagte im Wesentlichen obsiegende Klägerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). 3.3.2. Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte am 26. Oktober 2023 eine Kostennote gleichen Datums ein, die einen Zeitaufwand von 20.25 Stunden zu Fr. 280.00, Barauslagen von Fr. 360.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 464.40, total somit Fr. 6'495.30 ausweist. -6-