3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen, soweit das Verfahren nicht infolge Klageanerkennung als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben ist. Auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist vor dem Hintergrund der teilweisen Klageanerkennung durch die Beklagte, den übereinstimmenden Rechtsauffassungen der Parteien zur Frage des Beginns des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge sowie der Technizität der nach dem Rechtsschriftenwechsel einzigen streitigen Rechtsfrage und des Prozessergebnisses zu verzichten (vgl. statt vieler SVR 2022 AHV Nr. 8 S. 19, 9C_71/2021 E. 2.2 und E. 3.3).