j und lit. k BVV 2). Diese Regelung ist ohne Weiteres zulässig (vgl. statt vieler BGE 119 V 131 E. 4c S. 135 und 121 V 97 E. 1a S. 100) und entgegen der Ansicht der Klägerin auch weder widersprüchlich noch unklar. Dieser steht folglich bis zum 31. Dezember 2023 ein Verzugszins in von der Beklagten anerkannten Höhe von 1 % und ab dem 1. Januar 2024 ein Verzugszins von 1.25 % zu. Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.