sen. -5- 2.2. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Verzugszinses von 5 % gilt Folgendes: Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, entspricht der Verzugszins für fällige Leistungen mit Ausnahme von Austrittsleistungen gemäss Ziff. 26.4.1 des hier unumstrittenermassen anwendbaren Reglements 2017 (AB 1) dem BVG-Zins für Altersguthaben (Klageantwort, S. 2), welcher vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 1 % betrug und ab dem 1. Januar 2024 1.25 % beträgt (Art. 12 lit. j und lit.