Ob darin ein teilweiser Klagerückzug zu erblicken ist, kann offen bleiben. Die Parteien gehen jedenfalls übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018 keinen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten hat, was mit Blick auf Art. 26 Abs. 2 BVG, die erwähnte reglementarische Bestimmung sowie die weiteren Akten (vgl. insb. die Abrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 4. September 2018 in AB 3 sowie den Auszug aus dem Lohnjournal der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin vom 27. Juni 2013 in AB 4) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Die Klage ist daher in diesem Umfang abzuwei-