könne ein Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge nicht vor dem 6. August 2018 entstehen (Klageantwort, S. 3). Die Klägerin hielt in der Folge in ihrer Replik vom 26. Oktober 2023 fest, nach der Klageantwort der Beklagten sei "lediglich die Höhe des Verzugszinses" noch umstritten, und äusserte sich nicht mehr zu allfälligen Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018. Ob darin ein teilweiser Klagerückzug zu erblicken ist, kann offen bleiben.