Die Beklagte hielt dem in ihrer Klageantwort vom 6. September 2023 entgegen, gemäss Ziff. 18.5.1 des hier anwendbaren Reglements 2017 (Klageantwortbeilage [AB] 1) werde ein allfälliger Rentenanspruch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang von mindestens 80 % des entgangenen Einkommens Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe, sofern sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Krankentaggeldversicherung mindestens zur Hälfte beteilige. Vorliegend habe die Klägerin bis zum 5. August 2018 Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin habe die Krankentaggeldversicherung zur Hälfte finanziert. Entsprechend