1.2. Nach dem Dargelegten hat die Beklagte die Klage der Klägerin vom 6. Juli 2023 mit Klageantwort vom 6. September 2023 hinsichtlich der Forderung anerkannt, soweit damit nicht Leistungen aus beruflicher Vorsorge für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 5. August 2018 sowie eine Verzugsverzin- -4-