Massgabe eines Invaliditätsgrads von 70 % die "gesetzlichen und reglementarischen Leistungen" zuzüglich Verzugszins zu 5 % "seit wann rechtens" auszurichten (Klage, S. 2). Die Beklagte hielt in Rechtsbegehren- Ziff. 1 ihrer Klageantwort vom 6. September 2023 fest, sie anerkenne den Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge mit Wirkung ab dem 6. August 2018 zuzüglich eines Verzugszinses von 1 % seit wann rechtens unter Vorbehalt einer Kürzung wegen allfälliger Überentschädigung (Klageantwort, S. 2). Beide Parteien gingen in der Folge davon aus, dass damit eine (teilweise) Klageanerkennung vorliege.