2. Die Klage sei in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 5 % abzuweisen. 3. Die Klage sei bezüglich des beantragten Renten-Leistungsbeginns per 1. Oktober 2017 abzuweisen. 4. Aufgrund der Klageanerkennung in Bezug auf den grundsätzlichen Leistungsanspruch sei auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verzichten." 2.3. Mit Replik vom 26. Oktober 2023 und Duplik 16. November 2023 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Die Klägerin bekräftigte mit Eingabe vom 24. November 2023, dass sie an ihren Anträgen vollumfänglich festhalte.