3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 6. September 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage wird in Bezug auf den Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge – unter Vorbehalt einer Kürzung wegen allfälliger Überentschädigung – bei einem Renten-Leistungsbeginn ab 6. August 2018 sowie Ausrichtung eines Verzugszinses zu 1 % seit wann rechtens anerkannt und sei in diesen Punkten gutzuheissen. -3-