"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin spätestens seit 1. Oktober 2017 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von 59 % seit 1. Oktober 2017, nach Massgabe eines IV- Grades von 79 % seit 1. Januar 2018, nach Massgabe eines IV-Grades von 20 % seit 1. Januar 2019 und nach Massgabe eines dauerhaften IV- Grades von 70 % seit 1. Juli 2020 zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten. 2. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Pressefreiheit durchzuführen.