1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 41'102.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2023 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'375.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.