Mangels anderweitiger Vorbringen der Parteien betreffend die Fälligkeit der Taggeldleistungen ist davon auszugehen, dass das Taggeld am entsprechenden Tag, für welches es geschuldet ist, fällig wird. Für die Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufes ist bei gleicher Taggeldhöhe während der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 22. Mai 2023 daher auf den mittleren Verfall dieser Taggeldleistungen abzustellen und dem Kläger entsprechend 5 % Zins auf Fr. 41'102.10 ab dem 26. Januar 2023 zuzusprechen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 41'102.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2023 zu bezahlen.