5. 5.1. Der Kläger fordert Verzugszinsen von 5 % "ab mittlerem Verfall", ohne indes Beginn oder Ende des Zinsenlaufs zu behaupten (Klage, Rz. 38). Die Beklagte geht in Rz. 35 ihrer Klageantwort – für den Fall einer Leistungspflicht ihrerseits – davon aus, dass ein allfälliger Verzugszins nicht vor dem "Mahnschreiben vom 24.05.2023" geschuldet sei, woraufhin der Kläger geltend machte, die Beklagte bereits am 22. Dezember 2022 gemahnt zu haben (Replik, Rz. 68), was von der Beklagten in deren Duplik unbestritten blieb. - 10 -