4.4. Nach dem Dargelegten ist eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit durch den Kläger nicht dargetan, weshalb diesem über den 30. September 2022 hinaus die vollen, auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierenden Krankentaggelder zustehen. Die Beklagte behauptet denn auch nicht, dass ihre Leistungspflicht zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Mai 2023 (nachträglich) aus anderen Gründen als den vorerwähnten entfallen sei. Die Taggeldhöhe beträgt gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen Fr. 175.65 (vgl. Klage, Rz. 38, und Klageantwort, Rz. 8).