Sie vermag daher auch nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines fortgeschrittenen Alters und seiner Ausbildungs- und Erwerbsbiographie auf dem konkreten Arbeitsmarkt per 1. Oktober 2022 eine Stelle hätte finden können, wenn er sich hinreichend darum bemüht hätte. Im Speziellen legt sie nicht dar, in welchem konkreten Bereich Arbeitnehmer mit dem Profil des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt auf dem realen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl gesucht worden seien.