unterlässt es zudem, im Prozess darzutun, inwiefern trotz der vom Kläger vorgebrachten Faktoren (fortgeschrittenes Alter, fehlende Berufserfahrungen ausserhalb der Baubranche, fehlende Ausbildung, unzureichende Deutschkenntnisse, stark einschränkende Gesundheitsschäden; vgl. Klage, Rz. 31 ff.) die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit per 1. Oktober 2022 realistisch gewesen sei. Zwar führt die Beklagte aus, gerade bei ungelernten Hilfsarbeitskräften spielten diese Faktoren eine untergeordnete Rolle (Klageantwort Rz. 30). Damit geht sie jedoch nicht auf die konkrete Situation des Klägers und auf dessen reelle Chancen ein, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen.