4) und des in der Folge notwendigen (im November 2022 erstmals ärztlich empfohlenen; vgl. Klage, Rz. 14, und den dort referenzierten Arztbericht vom 17. November 2022 in KB 11) operativen Eingriffs am linken Knie vom 19. Januar 2023 (vgl. Klage, Rz. 16, und den entsprechenden Operationsbericht vom 24. Januar 2023 in KB 13) nicht vom Bestehen eines stabilen Gesundheitszustands ausgegangen werden kann. Dies steht der Annahme einer damals bestandenen Schadenminderungspflicht durch einen Berufswechsel rechtsprechungsgemäss entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2 sowie CHRISTOPH HÄBERLI/