4.3. Die Beklagte führte zur Begründung der Einstellung der Taggeldleistungen per 30. September 2022 in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2022 (KB 10) Folgendes aus: "Die Abklärungen der IV Stelle haben ergeben, dass Ihnen eine körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximal 10 kg, vollumfänglich zumutbar ist. Der Invaliditätsgrad anhand des Einkommensvergleiches liegt bei 15%".