keinerlei Ersatz von Dritten zu erwarten hätte (SÜSSKIND, a.a.O., N. 30 f. zu Art. 38a VVG). Ist der Anspruchsberechtigte seiner Schadenminderungsobliegenheit in nicht zu entschuldigender Weise nicht nachgekommen, so ist das Versicherungsunternehmen gemäss Art. 38a Abs. 2 VVG berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. Behauptungs- und beweisbelastet für alle eine Verletzung der Schadenminderungspflicht begründenden und damit eine Leistungskürzung oder gar -aufhebung rechtfertigenden Sachverhaltselemente ist die beklagte Versicherung (SÜSS- KIND, a.a.O., N. 65 zu Art. 38a VVG).