Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3.1, 4A_413/2021 vom 23. November 2021 E. 6 und 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zumutbar sind Schadenminderungsmassnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er -8-