Ziff. D4 Abs. 1 bestimmt im Abschnitt "D. Obliegenheiten" unter dem Titel "Zumutbare Tätigkeit", dass die Beklagte bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter Einräumung einer angemessenen Frist mittels schriftlicher Aufforderung verlangen kann, dass die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit anpasst oder eine andere Tätigkeit annimmt, wenn sie imstande ist, eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf auszuüben. Nach Ziff. D4 Abs. 2 kann die Beklagte die Leistungen -7- einstellen, wenn die versicherte Person diese Frist schuldhaft verstreichen lässt.