4.2. 4.2.1. Die Parteien beziehen sich zur Begründung ihres jeweiligen Standpunkts auf Ziff. A2 und Ziff. D4 der AVB (vgl. KB 2). Ziff. A2 normiert im Abschnitt "A. Grundlagen" den Versicherungsgegenstand und definiert in Abs. 3 im Speziellen den Begriff der Arbeitsunfähigkeit als die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Dabei wird bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt.