Sie macht jedoch geltend, der Kläger sei spätestens ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 29. Juni 2022 (KB 10) eingeräumten Übergangsfrist von drei Monaten habe er daher nach dem 30. September 2022 keinen Anspruch auf Krankentaggelder mehr, weshalb sie ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt habe.