Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während der Dauer der gemäss ihrer Darstellung bis 31. Dezember 2022 bestandenen Versicherungsdeckung zumindest hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden und damit eine Leistungspflicht ihrerseits nicht grundsätzlich. Sie macht jedoch geltend, der Kläger sei spätestens ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen.