4. 4.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, er weise – in Form von beidseitigen Schulter- und beidseitigen Kniebeschwerden – einen Gesundheitsschaden auf, welcher seit dem 28. Januar 2021 in der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur sowie in jeder anderen Tätigkeit eine leistungsbegründende volle Arbeitsunfähigkeit bewirke. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während der Dauer der gemäss ihrer Darstellung bis 31. Dezember 2022 bestandenen Versicherungsdeckung zumindest hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden und damit eine Leistungspflicht ihrerseits nicht grundsätzlich.