2. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen mit der Beklagten einen Vertrag über eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG für ihre Arbeitnehmenden abgeschlossen (vgl. für den hier massgebenden Zeitraum die Police vom 5. Januar 2022 in Klagebeilage [KB] 2). Unumstrittenermassen massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in ihrer Ausgabe 2021 (AVB in KB 1; vgl. zum Ganzen insb. Klage, Rz. 7 und Rz. 24, sowie Klageantwort, Rz. 5).