1. Der Kläger fordert von der Beklagten für die Periode vom 1. Oktober 2022 bis zur Klageerhebung die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 41'102.10 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall (vgl. insb. Klage, Rz. 38). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und gegebenenfalls welchen Anspruch auf Taggelder der Kläger für die fragliche Periode hat.