1. Der Kläger war vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2022 bei der C._____ AG mit heutigem Sitz in Z._____ als Fassadenisoleur angestellt und in dieser Eigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des hier gegenständlichen Leistungsfalls bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. Diese richtete dem Kläger aufgrund eines rechtsseitigen Schulterleidens ab Mai 2022 Krankentaggelder mit einem Taggeldansatz von Fr. 175.65 aus.