Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.17 / sb / nl Art. 65 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Kläger A._____ vertreten durch Tania Teixeira, Rechtsanwältin, Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1 Beklagte B._____ vertreten durch lic. iur. Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach, 4010 Basel Gegenstand Klageverfahren betreffend VVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 2022 bei der C._____ AG mit heutigem Sitz in Z._____ als Fassadenisoleur angestellt und in die- ser Eigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des hier gegenständlichen Leis- tungsfalls bei der Beklagten kollektiv krankentaggeldversichert. Diese rich- tete dem Kläger aufgrund eines rechtsseitigen Schulterleidens ab Mai 2022 Krankentaggelder mit einem Taggeldansatz von Fr. 175.65 aus. Mit Schrei- ben vom 29. Juni 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diesem eine angepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei und aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 15 % resultiere, weshalb sie die Taggeldleistungen per 30. September 2022 einstellen werde. 2. 2.1. Mit gegen die Beklagte gerichteter Klage vom 22. Mai 2023 stellte der Klä- ger folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Leistung aus der Kollektiv- Taggeldversicherung gemäss dem Versicherungsvertrag Nr. yyy zu er- bringen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Ok- tober 2022 bis zur Klageeinreichung den Betrag von CHF 41'102.10 zzgl. Zins von 5 % ab mittlerem Verfall zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 20. Oktober 2023 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 29. Januar 2024 beziehungsweise Duplik vom 3. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juli 2024 wurden die Par- teien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde, und gebeten, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 15. und 17. Juli 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger fordert von der Beklagten für die Periode vom 1. Oktober 2022 bis zur Klageerhebung die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 41'102.10 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall (vgl. insb. Klage, Rz. 38). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und gegebenenfalls wel- chen Anspruch auf Taggelder der Kläger für die fragliche Periode hat. 2. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen mit der Beklagten einen Vertrag über eine kollektive Kran- kentaggeldversicherung nach VVG für ihre Arbeitnehmenden abgeschlos- sen (vgl. für den hier massgebenden Zeitraum die Police vom 5. Januar 2022 in Klagebeilage [KB] 2). Unumstrittenermassen massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die all- gemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in ihrer Ausgabe 2021 (AVB in KB 1; vgl. zum Ganzen insb. Klage, Rz. 7 und Rz. 24, sowie Klageantwort, Rz. 5). 3. 3.1. Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesge- richtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1 und 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO sowie BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 3.2. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte beziehungsweise soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen -4- Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Ge- richt hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendi- gen Behauptungen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel be- zeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durch- forsten, um Beweismittel zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 und 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 3.3.2. Nach dieser erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begüns- tigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen (bspw. Wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Er- eignisses gemäss Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht, wenn der Versicherer zu- nächst Taggeldleistungen ausbezahlt hat (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243). Im Falle der Beweislosigkeit trägt nicht die Versicherung, sondern die ver- sicherte Person die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). 3.4. 3.4.1. Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung -5- ist abschliessend. Im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clau- sus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). Ein Privatgutachten stellt kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). Weiter stellen auch Arztzeugnisse, fach- ärztliche Berichte und dergleichen beweisrechtlich betrachtet blosse Par- teigutachten dar, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24 und 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29). 3.4.2. Im Zivilprozess müssen nur bestrittene Tatsachenbehauptungen bewiesen werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beein- flusst insofern den erforderlichen Detailierungsrad einer Bestreitung. Je de- taillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet wer- den, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel- nen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto hö- her sind demnach die Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung, pauschale Bestreitungen reichen indes nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehaup- tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr zur Darlegung gehalten, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei rechtsgenüglich bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibe- hauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nach- gewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). 3.4.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 und 123 III 183 E. 3e S. 188; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungslast ist Ge- nüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Nor- men zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvor- trag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Pro- -6- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiie- rungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, son- dern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile des Bundesge- richts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 4. 4.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, er weise – in Form von beid- seitigen Schulter- und beidseitigen Kniebeschwerden – einen Gesundheits- schaden auf, welcher seit dem 28. Januar 2021 in der angestammten Tä- tigkeit als Fassadenisoleur sowie in jeder anderen Tätigkeit eine leistungs- begründende volle Arbeitsunfähigkeit bewirke. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während der Dauer der gemäss ihrer Darstellung bis 31. Dezember 2022 bestande- nen Versicherungsdeckung zumindest hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden und damit eine Leistungspflicht ihrerseits nicht grundsätzlich. Sie macht jedoch geltend, der Kläger sei spätestens ab Juni 2022 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Unter Be- rücksichtigung der mit Schreiben vom 29. Juni 2022 (KB 10) eingeräumten Übergangsfrist von drei Monaten habe er daher nach dem 30. September 2022 keinen Anspruch auf Krankentaggelder mehr, weshalb sie ihre Leis- tungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt habe. 4.2. 4.2.1. Die Parteien beziehen sich zur Begründung ihres jeweiligen Standpunkts auf Ziff. A2 und Ziff. D4 der AVB (vgl. KB 2). Ziff. A2 normiert im Abschnitt "A. Grundlagen" den Versicherungsgegenstand und definiert in Abs. 3 im Speziellen den Begriff der Arbeitsunfähigkeit als die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Dabei wird bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf be- rücksichtigt. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die der versicherten Person aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer physischen und intellektuel- len Eignung auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt erfahrungsge- mäss tatsächlich zugänglich sind. Ziff. D4 Abs. 1 bestimmt im Abschnitt "D. Obliegenheiten" unter dem Titel "Zumutbare Tätigkeit", dass die Beklagte bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter Einräumung einer angemes- senen Frist mittels schriftlicher Aufforderung verlangen kann, dass die ver- sicherte Person ihre bisherige Tätigkeit anpasst oder eine andere Tätigkeit annimmt, wenn sie imstande ist, eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf auszuüben. Nach Ziff. D4 Abs. 2 kann die Beklagte die Leistungen -7- einstellen, wenn die versicherte Person diese Frist schuldhaft verstreichen lässt. 4.2.2. Diese beiden dem Regelungsgehalt nach Art. 6 ATSG nachempfundenen Bestimmungen der AVB sind ausgehend vom jeweiligen Wortlaut, von der Vertragssystematik und vom Vertragszweck (vgl. hierzu statt vieler BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61 f. und BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675) zwei- felsfrei zusammen und einheitlich zu verstehen. Sie normieren den Ge- samtumständen und dem vertraglichen Sinngefüge nach Verhaltenspflich- ten der versicherten Person und regeln insbesondere deren Obliegenhei- ten sowie die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung derselben im Falle einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wie sich dies explizit auch aus dem Titel zum Abschnitt D. der AVB ergibt (vgl. zum Ganzen PASCAL GROLIMUND, Obliegenheiten: Alte und neue Abgrenzungs- und An- wendungsfragen, HAVE 2020 S. 128 f., sowie MARCEL SÜSSKIND, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Versiche- rungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 38a VVG mit weiteren Hin- weisen). 4.2.3. Vertragliche Obliegenheiten haben mit dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. bis 31. Dezember aArt. 61 Abs. 1 VVG) eine gesetzliche Regelung erfahren. Nach dieser Be- stimmung ist die anspruchsberechtigte Person verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer vom Versicherten einen solchen Berufswechsel, muss er dies dem Versicherten mitteilen und ihm eine an- gemessene Frist setzen, um sich anzupassen und eine Stelle zu finden. Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswech- sels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur ei- nen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduk- tion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufs- wechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangslage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu be- urteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufswechsel unter Be- rücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seines Al- ters tatsächlich zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bun- desgerichts 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3.1, 4A_413/2021 vom 23. November 2021 E. 6 und 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zumutbar sind Schadenminderungsmassnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er -8- keinerlei Ersatz von Dritten zu erwarten hätte (SÜSSKIND, a.a.O., N. 30 f. zu Art. 38a VVG). Ist der Anspruchsberechtigte seiner Schadenminde- rungsobliegenheit in nicht zu entschuldigender Weise nicht nachgekom- men, so ist das Versicherungsunternehmen gemäss Art. 38a Abs. 2 VVG berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. Behauptungs- und be- weisbelastet für alle eine Verletzung der Schadenminderungspflicht be- gründenden und damit eine Leistungskürzung oder gar -aufhebung recht- fertigenden Sachverhaltselemente ist die beklagte Versicherung (SÜSS- KIND, a.a.O., N. 65 zu Art. 38a VVG). 4.3. Die Beklagte führte zur Begründung der Einstellung der Taggeldleistungen per 30. September 2022 in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2022 (KB 10) Folgendes aus: "Die Abklärungen der IV Stelle haben ergeben, dass Ihnen eine körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximal 10 kg, vollumfänglich zumutbar ist. Der Invaliditätsgrad anhand des Einkom- mensvergleiches liegt bei 15%". Die blosse Bekanntgabe eines medizinisch-theoretischen Zumutbarkeits- profils einer angepassten Tätigkeit seitens der Beklagten ohne Benennung von auf dem konkreten Arbeitsmarkt für den Kläger realistischerweise noch in Frage kommenden Tätigkeiten und ohne Vergleich der dortigen Ver- dienstmöglichkeiten mit dem bisherigen Einkommen reicht indes rechtspre- chungsgemäss für eine Leistungsreduktion oder gar -einstellung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, gestützt auf Art. 38a Abs. 1 Satz 1 i.V. Abs. 2 VVG nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 und [in BGE 138 III 799 nicht publ.] 4A_304/2012 vom 14. November 2012 E. 2). Insofern stellt die Mitteilung der Beklagten vom 29. Juni 2022 (KB 10) keine taugliche Aufforderung zum Berufswech- sel innert einer Anpassungsfrist bis zum 30. September 2022 dar, welche eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin rechtfertigte. Hinzu kommt, dass aufgrund der nach übereinstimmenden Parteivorbringen be- reits vor Juni 2022 bestandenen beidseitigen Kniebeschwerden (vgl. insb. Replik, Rz. 41 ff., und Duplik, Rz. 4) und des in der Folge notwendigen (im November 2022 erstmals ärztlich empfohlenen; vgl. Klage, Rz. 14, und den dort referenzierten Arztbericht vom 17. November 2022 in KB 11) operati- ven Eingriffs am linken Knie vom 19. Januar 2023 (vgl. Klage, Rz. 16, und den entsprechenden Operationsbericht vom 24. Januar 2023 in KB 13) nicht vom Bestehen eines stabilen Gesundheitszustands ausgegangen werden kann. Dies steht der Annahme einer damals bestandenen Scha- denminderungspflicht durch einen Berufswechsel rechtsprechungsgemäss entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2 sowie CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUSMANN, Krankentaggeld – Ver- sicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 525). Die Beklagte -9- unterlässt es zudem, im Prozess darzutun, inwiefern trotz der vom Kläger vorgebrachten Faktoren (fortgeschrittenes Alter, fehlende Berufserfahrun- gen ausserhalb der Baubranche, fehlende Ausbildung, unzureichende Deutschkenntnisse, stark einschränkende Gesundheitsschäden; vgl. Klage, Rz. 31 ff.) die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit per 1. Oktober 2022 realistisch gewesen sei. Zwar führt die Beklagte aus, gerade bei un- gelernten Hilfsarbeitskräften spielten diese Faktoren eine untergeordnete Rolle (Klageantwort Rz. 30). Damit geht sie jedoch nicht auf die konkrete Situation des Klägers und auf dessen reelle Chancen ein, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Sie vermag daher auch nicht mit dem erforderli- chen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkun- gen, seines fortgeschrittenen Alters und seiner Ausbildungs- und Erwerbs- biographie auf dem konkreten Arbeitsmarkt per 1. Oktober 2022 eine Stelle hätte finden können, wenn er sich hinreichend darum bemüht hätte. Im Speziellen legt sie nicht dar, in welchem konkreten Bereich Arbeitnehmer mit dem Profil des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt auf dem realen Arbeits- markt in ausreichender Zahl gesucht worden seien. 4.4. Nach dem Dargelegten ist eine Verletzung der Schadenminderungsoblie- genheit durch den Kläger nicht dargetan, weshalb diesem über den 30. September 2022 hinaus die vollen, auf einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit basierenden Krankentaggelder zustehen. Die Beklagte behauptet denn auch nicht, dass ihre Leistungspflicht zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Mai 2023 (nachträglich) aus an- deren Gründen als den vorerwähnten entfallen sei. Die Taggeldhöhe be- trägt gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen Fr. 175.65 (vgl. Klage, Rz. 38, und Klageantwort, Rz. 8). Die Beklagte hat dem Kläger daher noch Taggelder für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum Zeitpunkt der Klageer- hebung am 22. Mai 2023 und somit für 234 Tage zu erbringen. Sie schuldet dem Kläger folglich den Betrag von Fr. 41'102.10 (234 x Fr. 175.65). 5. 5.1. Der Kläger fordert Verzugszinsen von 5 % "ab mittlerem Verfall", ohne in- des Beginn oder Ende des Zinsenlaufs zu behaupten (Klage, Rz. 38). Die Beklagte geht in Rz. 35 ihrer Klageantwort – für den Fall einer Leistungs- pflicht ihrerseits – davon aus, dass ein allfälliger Verzugszins nicht vor dem "Mahnschreiben vom 24.05.2023" geschuldet sei, woraufhin der Kläger gel- tend machte, die Beklagte bereits am 22. Dezember 2022 gemahnt zu ha- ben (Replik, Rz. 68), was von der Beklagten in deren Duplik unbestritten blieb. - 10 - 5.2. Da das VVG keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 ff. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Gemäss Art. 102 Abs. 1 setzt der Schuldnerverzug die Fälligkeit der entsprechenden Forderung und eine Mahnung voraus. Auf eine Mahnung kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR verzichten, wenn der Schuldner unmissverständlich er- klärt, dass er nicht leisten werde. Dies gilt auch, wenn die Verweigerungs- erklärung schon vor der Fälligkeit der Forderung abgegeben wurde (CORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIEGAND, in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 11 zu Art. 102 OR mit Hinweisen). Bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung kann vom mittleren Verfall ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1 und BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 5.3. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. Juni 2022 (KB 10) erklärt, über den 30. September 2022 hinaus keine weiteren Leistungen zu erbringen. Eine Mahnung ist zur Begründung eines Verzugszinsanspruchs daher mit Blick auf die vorerwähnten Grundsätze nicht notwendig. Mangels anderweitiger Vorbringen der Parteien betreffend die Fälligkeit der Taggeldleistungen ist davon auszugehen, dass das Taggeld am entsprechenden Tag, für wel- ches es geschuldet ist, fällig wird. Für die Bestimmung des Beginns des Zinsenlaufes ist bei gleicher Taggeldhöhe während der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 22. Mai 2023 daher auf den mittleren Verfall dieser Taggeldleis- tungen abzustellen und dem Kläger entsprechend 5 % Zins auf Fr. 41'102.10 ab dem 26. Januar 2023 zuzusprechen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger Fr. 41'102.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2023 zu bezahlen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 6.3. 6.3.1. Die unterliegende Beklagte hat dem vollständig obsiegenden Kläger die Parteikosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertre- tung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädi- gung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 11 - 6.3.2. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist von den kantonalen Tari- fen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von vorliegend Fr. 41'102.10 beträgt die Grundentschädigung Fr. 7'522.25 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT; vgl. zu Ausklammerung der Verzugszinsfor- derung bei der Streitwertbemessung Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dadurch sind In- struktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abschlag für die nicht durchgeführte Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird mit dem Zu- schlag für eine zweite Rechtsschrift verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Nach Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die Parteientschädigung Fr. 8'375.50. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 41'102.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2023 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 8'375.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwer- deschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweis- mittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Juli 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner