1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'590.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Februar 2023 auf Fr. 2'958.95, ab dem 1. März 2023 auf Fr. 2'672.60 sowie ab dem 1. April 2023 auf Fr. 2'958.95 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'282.50 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.