7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 8'590.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Februar 2023 auf Fr. 2'958.95, ab dem 1. März 2023 auf Fr. 2'672.60 sowie ab dem 1. April 2023 auf Fr. 2'958.95 zu bezahlen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.3. 7.3.1. Die Beklagte hat dem obsiegenden Kläger die Parteikosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), zu ersetzen - 12 -