Ob diese nun monatlich mit der Lohnzahlung fällig wurden (vgl. Klageantwort Rz. 29, wobei Behauptungen zur Fälligkeit des Lohnes fehlen, Löhne in der Praxis indes tendenziell vor dem 1. des Folgemonats ausbezahlt werden) oder für jeden anspruchsberechtigten Tag einzeln fällig wurden und folglich nach mittlerem Verfall zu berechnen wären, kann jedoch aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO offenbleiben. Entsprechend ist dem Kläger, wie beantragt, ein Verzugszins von 5 % ab dem 1. des Folgemonats für die ihm für den Vormonat zustehenden Taggelder (Januar: Fr. 2'958.95, Februar: Fr. 2'672.60, März: Fr. 2'958.95) zuzusprechen.