6.3. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit Schreiben vom 21. September 2022 ausdrücklich erklärt, keine weiteren Leistungen erbringen zu wollen, und dies mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 nochmals bekräftigt (Klage Rz. 29). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten und erweist sich als korrekt (KB 4; 18). Entsprechend richtet sich der Verzugszins nach der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen. Die Fälligkeit ist umstritten. Ob diese nun monatlich mit der Lohnzahlung fällig wurden (vgl. Klageantwort Rz.