5.2. Die geforderte Summe an Taggeldern und deren Höhe von Fr. 95.45 werden von der Beklagten nicht bestritten. Die Taggeldhöhe stimmt mit den bisher geleisteten Taggeldern überein (vgl. KB 2). Folglich hat der Kläger für die Zeitspanne von 1. Januar bis 31. März 2023 Anspruch auf 90 Taggelder à Fr. 95.45, total Fr. 8'590.50. - 11 - 6. 6.1. Der Kläger fordert 5 % Verzugszins ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats für die Taggelder des Vormonats (vgl. Rechtsbegehren; Klage Rz. 29).