539 ff.), wäre dem Kläger eine angemessene Frist zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2023 zu gewähren gewesen, sodass diesem unter Berücksichtigung der von der Beklagten ursprünglich angesetzten Anpassungsfrist weiterhin Taggelder bis zum 31. März 2023 zustehen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich angesichts der vorliegend relevanten Zeitspanne die Prüfung der übrigen Voraussetzungen zur Leistungseinstellung aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger.