Da eine schadensmindernde Massnahme folglich erst nach Feststehen des dafür zumutbaren Verhaltens verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1 in fine; CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 539 ff.), wäre dem Kläger eine angemessene Frist zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2023 zu gewähren gewesen, sodass diesem unter Berücksichtigung der von der Beklagten ursprünglich angesetzten Anpassungsfrist weiterhin Taggelder bis zum 31. März 2023 zustehen.