Nach dem Dargelegten konnte jedoch in diesem Zeitraum noch nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hätte somit innert dieser Frist, welche dem Suchen einer geeigneten Stelle dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2022 vom 18. August 2022 E. 6.3), auch keine Arbeitsstelle in einer angepassten Tätigkeit finden können. Da eine schadensmindernde Massnahme folglich erst nach Feststehen des dafür zumutbaren Verhaltens verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1 in fine;