5. 5.1. Die Beklagte ist von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten per September 2022 ausgegangen und hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. September 2022 bis zur Einstellung der Taggelder eine Übergangsfrist von etwas mehr als drei Monaten bis 31. Dezember 2022 gewährt (KB 4). Nach dem Dargelegten konnte jedoch in diesem Zeitraum noch nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.