Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2022 bestehe nicht mehr. Zum gleichen Schluss gelangte RAD-Ärztin Dr. med. I._____. Auch wenn sich für die IV-Stelle die Frage der Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aufgrund des letzten Arbeitstags des Klägers bei der C._____ AG am 4. Januar 2022 (Klageantwort Rz. 13; vgl. KB 9) erst per Januar 2023 stellte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine bereits davor wiedererlangte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gemäss der RAD-Ärztin auch durchaus möglich gewesen sei (vgl. E. 4.4.8.), ist dies nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.4.) erstellt.