Folglich erachten sämtliche beteiligten Ärzte, welche eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen haben, den Kläger in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig. Es besteht jedoch keine Einigkeit betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So hielt der beratende Arzt Dr. med. G._____ in seiner zweiten Stellungnahme vom 19. November 2022 fest, eine - 10 -