12), kann vor dem Hintergrund seiner späteren Äusserungen offenbleiben, führte er doch immerhin später dort aus, eine Wiedereingliederung sei durchaus denkbar. Die von ihm postulierte "Gefährdung der Erwerbsfähigkeit" begründete er dabei mit der fehlenden Bereitschaft des Klägers zur Gewichtsreduktion sowie primär mit dessen Alter (vgl. E. 4.4.3.). Eine "Gefährdung der Erwerbsfähigkeit" setzt dabei darüber hinaus rein sprachlich deren Vorliegen voraus.