Der einzige Mediziner, der dem Kläger nicht explizit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, war Prof. Dr. med. D._____. Ob seine ursprüngliche Aussage, er sehe keine Möglichkeit zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben (vgl. E. 4.4.1.), sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit bezog (Klageantwort Rz. 14) oder nicht (Replik Rz. 12), kann vor dem Hintergrund seiner späteren Äusserungen offenbleiben, führte er doch immerhin später dort aus, eine Wiedereingliederung sei durchaus denkbar.