4.5.2. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die einzelnen Arztberichte schlüssig und substantiiert das Erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nach dem operativen Eingriff vom 29. März 2022 behauptet. Der Kläger belässt es mehrheitlich bei der pauschalen Bestreitung, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht rechtsgenüglich erstellt, ohne diese Behauptung explizit stützende Unterlagen und Indizien zu bezeichnen. Soweit er diesbezüglich geltend macht, bei der Einschätzung des Ärztezentrums F._____ vom 15. August 2022 handle es sich lediglich um eine Prognose (Replik Rz. 13), entbehrt dies einer Grundlage im entsprechenden Bericht.