4.4.4. Eine (den Kläger ambulant weiterbehandelnde) Ärztin des Ärztezentrums F._____ beantwortete am 15. August 2022 die Frage der Beklagten, in welchem Ausmass eine Arbeitsleistung in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei und welche Tätigkeiten dabei in Frage kämen (KB 11), mit "Leichte Rückenschonende Tätigkeiten" (KB 12). 4.4.5. Der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. AB 2), hielt in seiner "Second Medical Opinion" vom 31. August 2022 fest, für eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (KB 14/1).