Kläger könne von einer Rehabilitationsmassnahme durchaus noch profitieren. Es bestehe sicherlich eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, aber bei erneuter "Beübung rückengerechten Verhaltens" und konsequenten diätischen Massnahmen sei eine Möglichkeit zur Wiedereingliederung durchaus denkbar, wenn auch das Alter des Klägers diese Perspektive diskutabel erscheinen lasse (AB 3).