Dazu muss diese schriftlich aufgefordert und ihr eine angemessene Frist zur beruflichen Umorientierung angesetzt werden (Abs. 1). Lässt die versicherte Person diese Frist schuldhaft verstreichen, so kann die Beklagte ihre Leistungen einstellen (Abs. 2; KB 8/9). Ob es der versicherten Person obliegt, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, stellt eine Frage der Schadenminderungspflicht dar. Diese ist gesetzlich in Art. 38a VVG geregelt. Dass die AVB der Beklagten eine davon abweichende Regelung vorsähen, wird von dieser nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den angegebenen Bestimmungen der AVB. Folglich ist vorliegend Art. 38a VVG zu beachten.