Als solche gelten Tätigkeiten, die dem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung, auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss tatsächlich zugänglich sind (KB 8/6). Die Bestimmung D4 sieht vor, dass die Beklagte, wenn die versicherte Person imstande ist, eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich auszuüben, bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann, dass die versicherte Person eine andere Tätigkeit annimmt. Dazu muss diese schriftlich aufgefordert und ihr eine angemessene Frist zur beruflichen Umorientierung angesetzt werden (Abs. 1).